Absenzenregelung/Urlaub/Jokertage

Absenzen/Krankmeldungen/Arztzeugnis 

Alle krankheits-/arztbedingten oder sonstigen Absenzen eines Kindes melden Sie bitte so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch am Morgen dem Schulsekretariat per Mail (sekretariat.regionalschule.freiburg@edufr.ch) oder ab 7.30 Uhr telefonisch (026 309 26 10). Das Schulsekretariat informiert anschliessend die Klassenlehrpersonen und die ausserschulische Betreuung.  

Wenn eine Absenz wegen Unfalls oder Krankheit länger als vier Tage dauert (Wochenende und Feiertage nicht inbegriffen), ist der Schuldirektion ein ärztliches Zeugnis abzugeben. (SchR Art. 39 Abs. 3)

Urlaubsgesuche

(Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule SchR Art. 37 und Art. 38)
Grundsätzlich sind für die Planung von Urlauben die auf das Schuljahr verteilten Schulferien der Schüler*innen zu berücksichtigen.
Zuständig für die Bewilligung von Urlaubsgesuchen ist

  • bis 4 Wochen:         Schuldirektorin
  • ab 4 Wochen:         Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten BKAD

Grundsätzlich gilt:
Einer Schülerin oder einem Schüler kann ein Urlaub gewährt werden:

-    wenn stichhaltige Gründe vorliegen. Berücksichtigt werden dabei nur hinreichend nachgewiesene Gründe, die in Ausnahmefällen Vorrang vor der Schulpflicht haben können:

  • ein wichtiges familiäres Ereignis;
  • eine wichtige religiöse Feier oder das Ausüben einer wichtigen religiösen Handlung;
  • eine wichtige Sportveranstaltung oder künstlerische Veranstaltung, an der die Schülerin oder der Schüler aktiv teilnimmt;

Urlaubsgesuche können abgelehnt werden:

  • Unmittelbar vor oder nach den Schulferien oder einem Feiertag wird grundsätzlich kein Urlaub gewährt, ausser aus einem der oben aufgeführten Gründe.
  • Wenn persönliche Motive, Freizeitaktivitäten, Ausflüge oder Ferienreisen der Grund für die Einreichung des Gesuchs ist.

Vorgehen zur Einreichung eines Gesuchs:

  1. Das Urlaubsgesuch muss so früh wie möglich, mind. aber 14 Tage im Voraus in schriftlicher Form mit dem Formular «Urlaubsgesuch» bei der Schuldirektion eingereicht werden. Das begründete Gesuch sollten die Eltern gegebenenfalls mit Unterlagen belegen.
  2. Im Gesuch wird angegeben, wie viele Kinder betroffen sind und in welcher Klasse sie sich befinden. Sind von einem Gesuch sowohl Schülerinnen und Schüler der Primarschule wie der Orientierungsschule betroffen, so werden die Schuldirektionen einen gemeinsamen Entscheid treffen.
  3. Die Eltern werden über den Entscheid schriftlich informiert.

WICHTIG: Die Eltern tragen die Verantwortung für die Urlaube, die sie für ihre Kinder beantragen, und sorgen dafür, dass die Lernprogramme weitergeführt werden. Auf Verlangen der Schule holen die Schülerinnen und Schüler den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.

Jokertage 

(Reglement zum Gesetz über die obligatorische Schule SchR 36a und Schulgesetz SchG Art. 21) 
Ab dem Schuljahr 22/23 können die Schüler*innen pro Schuljahr vier halbe Schultage als «Jokertage» nutzen, um ohne Angaben von Gründen dem Unterricht fernzubleiben. Die Eltern informieren die Schule mindestens eine Woche im Voraus über die Inanspruchnahme eines Jokertages mit Hilfe des Formular Jokertage SJ 2324.docx


Jokertage dürfen nicht eingesetzt werden

  • am ersten Schultag des Schuljahres.
  • während schulischen Aktivitäten, wie z. B. Schulausflüge, Schulreisen, Landschulwochen, Projekttage/-Wochen, Skilager, Sport- und andere Kulturtage, 
  • der Durchführung von kantonalen, interkantonalen oder internationalen Referenztests, wie z. B. der Zuweisungsprüfung der 8H 
  • an weiteren von der Schuldirektion festgelegten Tagen und Anlässen, die auf dem Formular kommuniziert werden. 

Jokertage können kumuliert werden und z. B. 2 Halbtage gleichzeitig eingesetzt werden.  Nicht bezogene Jokertage werden nicht auf das nächste Schuljahr übertragen. 
Im Falle von ungerechtfertigten Absenzen einer Schülerin oder eines Schülers kann die Schuldirektion den Bezug von Jokertagen einschränken oder auch verweigern.
Die Eltern tragen die Verantwortung für die freien Halbtage, die sie für ihre Kinder beantragen und sorgen dafür, dass ihre Kinder den verpassten Lernstoff zuhause aufarbeiten. Auf Verlangen der Schule holen die Schüler*innen den Stoff und die verpassten Prüfungen nach.